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Bitte versteht mich nicht falsch, ich habe sehr große Hochachtung von Menschen wie Markus Heintz, Dr. Füllmich, die Anwälte für Aufklärung und all die anderen Anwälte, die an vorderster Front für die Grundrechte und die Menschen in diesem Land eintreten. Aber ich frage mich wirklich was das alles bringt. Denn ist es nicht so, dass Tag täglich Menschen in Quarantäne gesteckt, Demonstrationen verboten, Menschen auf Demos verprügelt, Alte Menschen in einer Art Sicherungsverwahrung gehalten werden. Und was weiß ich was noch für Sauereien Land auf und Land ab jeden Tag durch dieses Regime verübt werden.

Ich mag ja juristisch sehr naiv sein, aber warum wird eigentlich keine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik eingereicht, die feststellt, dass es keine besondere Gefährdungslage gibt? Es ist doch der Staat, sprich der Aggressor, der beweisen muss, dass diese Covid-19 genannte Krankheit wirklich existiert und das von ihr die permanent beschworene Gefährlichkeit ausgeht. 

Für mich ist es ein Unding, dass wir beweisen sollen, dass Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Wenn sich die Berliner Diktatoren denn so sicher sind wie sie tun, dann können sie doch ganz einfach vor dem Bundesverfassungsgericht darlegen welche Beweise sie dafür haben. Oder um es einfach zu sagen, der Staat muss anhand aller Kochschen Postulate den Beweis führen das die Situation so wie wir sie derzeit erleben gerechtfertigt ist.

Warum wird das nicht gemacht? Es kann doch nicht sein, dass man ein Land in den Ausnahmezustand versetzt und das nirgendwo wirklich begründen muss. Nach neun Monaten MUSS eine Regierung im Stande sein einen unwiderlegbaren Beweis vorlegen zu können. Und mal ehrlich, was kann schon passieren, wenn sich ein Hochstapler, der sich ohne Dissertation Doktor nennt und ein Veterinär zusammentun. Für COVID-19 muss zwingend das gleiche gelten wie für jede andere dahergelaufene Krankheit, nämlich die Kochschen Postulate! Wenn die nicht erfüllt sind, ist alles was daraus entstanden ist rechtswidrig.

Und falls jemand damit ankommt, das so etwas Zeit braucht, dann kann ich nur entgegenhalten, dass alleine die Bundesrepublik Deutschland in den letzten Monaten mehr als eine halbe Billion Euro (500.000.000.000 €) verbrannt hat. Also wenn das keine Dringlichkeit begründet, dann tut das gar nichts mehr. Es dürfte angesichts der Lage kein vordinglicheres Anliegen beim Verfassungsgericht geben als dieses. Mehr noch, die Richter müssten eigentlich von sich aus ein solches Verfahren eröffnen. Aber irgend etwas läuft gewaltig schief im Land (und im Staate Dänemark auch).

Aber so wie ich als juristischer Laie und naiver Bürger das sehe kommt ein ganz anderes Gesetz zur Anwendung. Lest den Paragraphen echt mal durch vor allem Absatz 3 Punkt 1.

 

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
 

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