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Warum habe ich diese Überschrift gewählt? Ganz einfach. Die Idee eine neue Verfassung zu machen ist schon zig mal diskutiert worden, wurde von den verschiedensten, oftmals eher radikalen Gruppen, vereinnahmt und ist im Grunde verbrannt. Doch was alle Bewegungen und Bestrebungen zu heute unterscheidet sind zwei Dinge. Zum einen hat sich der Widerstand gegen die jetzigen Regierenden im Zentrum der Gesellschaft gebildet und findet höchstens marginal an ihren Flügeln statt und zum anderen hat sich die Bundesrepublik in den letzten neun Monaten in einer Art und Weise verändert die den ganz normalen Bürger an den Rand des Wahnsinns führt. Heute sucht Lieschen Müller und Ernst Schmidt nach neuen Lösungen, das heißt die "Radikalen" sind direkt neben dir.

Der Blick in den Kaninchenbau

Immer mehr Menschen erleben zur Zeit einen Prozess des Erkennens und des Aufwachens und finden sich danach recht unvermittelt in einem inneren Zustand der Ungläubigkeit, dass die Welt, so wie sie sie bislang wahrgenommen haben, nur sehr wenig mit der Realität zu tun hat. Für viele, die in den Kaninchenbau hineinschauen, tun sich die tatsächlichen Abgründe auf und sie verlieren zusehends alle Perspektive, denn die real existierende Welt hat nur sehr wenig mit der Traumfabrik zu tun welche den Menschen die ganze Zeit vorgegaukelt wurde. Um diese Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit aufzufangen und den Menschen einen positiven Weg aus dem heutigen Dilemma aufzuzeigen, habe ich mir überlegt mich mit dem Fundament unseres Staates zu befassen und das Grundgesetz das in seiner ursprünglichen Form eine durchaus fortschrittliche Verfassung war neu zu fassen und in eine wirklich demokratische Form zu bringen.

Die Legislative der Bundesrepublik Deutschland hat in den Jahren ihres bestehens unzählige Male den originalen Gesetzestext verändert und damit fundamentale Veränderungen durchgesetzt, die dem ursprünglichen Gedanken diametral entgegen laufen; der Staat verkam zusehends zu einer Fassadendemokratie. Weiterhin ist dieser Gesetzestext der von 1949 stammt in der heutigen Zeit mit vielen Aufgaben überfordert, da die Väter des Grundgesetzes dies vor dem Hintergrund der beiden verheerenden Weltkriege und der Nürnberger Prozesse formulierten und sie sich nicht vorstellen konnten, dass derartige Schrecken aus dem öffentlichen Bewusstsein verschwinden oder so stark verwässern.

Ein Neuanfang wagen

Die nachfolgenden Artikel verstehen sich als mein Vorschlag für eine Reformierung des heutigen Grundgesetzes und sollen von einer Verfassungsgebenden Versammlung die eben nach diesem bestehenden Grundgesetz jederzeit möglich und legitim ist diskutiert und modifiziert werden um dann final durch die Menschen dieses Landes in freier Abstimmung Geltung zu erlangen. Der Artikel 146 GG besagt

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Hiernach stellt das heutige Grundgesetz unzweideutig fest, dass es sich selbst für obsolet erklärt sobald die Menschen dieses Landes dies in rechtstaatlicher Form wünschen. Es sagt ausdrücklich, dass es Aufgabe der Menschen selbst ist die neue Verfassung zu formulieren und zu beschließen. Eine solche Aufgabe ist NICHT durch die bestehenden staatlichen Institutionen zu bewerkstelligen. Siehe auch Wikipedia Verfassungsgebende Versammlung.

Laut Völkerrecht, zu dem sich das Grundgesetz ausdrücklich im Artikel 25 bekennt und von ihm dadurch auch seine Legitimität ableitet besagt:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Hier wird also gesagt, dass das Völkerrecht uneingeschränkten Vorrang vor allen deutschen Gesetzen hat. Das heißt im Umkehrschluss, dass keine staatliche Institution den Prozess einer Verfassungsgebenden Versammlung verhindern darf. Der Staat, selbst wenn er in seiner jetzigen Form der Abschaffung anheim fallen würde, darf nicht dagegen vor gehen. Lediglich die Deutschen selbst und zwar nur in Form als natürliche Person haben das Recht nach Artikel 20 Absatz 4 das Recht gegen eine Veränderung Widerstand zu leisten und dies auch nur dann, wenn kein anderes Mittel mehr zugänglich ist. 

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

Aus all dem vorgenannten ergibt sich für mich also die Pflicht aller Deutschen eine positive und konstruktive Vision für eine neu geordnetes Miteinander zu schaffen, begründet auf Recht und Gesetz in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung. Und ich lade hiermit alle ein, sich an diesem Prozess zu beteiligen unabhängig davon ob sich der Einzelne dazu berufen fühlt oder nicht oder ob er oder sie glaubt über das politkwissenschaftliche Verständnis zu verfügen. Jede Meinung muss als legitim und wertvoll angesehen werden und im Diskurs über unsere Zukunft einen Platz haben.

Wie bereits erwähnt soll hier keine neue Verfassung entstehen sondern eine Reformation des bestehen Grundgesetzes, allerdings soll diese sprachlich als auch nach ihre Rang eine Verfassung sein. Die einzelnen Artikel enthalten dazu farblich gekennzeichnete Änderungen, wobei rot für diskutierte Vorschläge verwendet wird und grün für Vorschläge, die einen diskutierten Konsens erzielt haben.

Beginnen wir also mit den Freiheitsrechten.

Bild: WikiMedia Commons

Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland

 

Präambel

Diese Verfassung löst das bestehende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe den Artikels 146 GG ab und erklärt die Bürger des Landes und den Staat selbst für frei, unabhängig und in jeder Hinsicht souverän.

 

Artikel 1

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten, zu schützen und zu bewahren ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Das Deutsche Volk anerkennt die Erde ausdrücklich als lebenden Organismus mit all seinen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Bewohnern an und gelobt diese im eigenen Geltungsbereich wie auch weltweit zu schützen und für ihr Wohlergehen einzutreten.
  4. Eingedenk der vorstehenden Artikel ist es dem Deutschen Volk ausnahmslos untersagt sich direkt oder indirekt an bewaffneten Konflikten zu beteiligen, sie zu schüren oder durch Ressourcen zu unterstützen. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich für alle Zeit als neutral und nur dem Wohlergehen des Planeten und seiner Bewohner zugewandt.
  5. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
  6. Die Artikel 1 bis 20 dieser Verfassung unterliegen einer Ewigkeitsklausel, sie dürfen weder geändert noch durch Bundes- oder Landesgesetze in ihrer Wirkung eingeschränkt noch gänzlich ausgesetzt werden.

 

Anmerkungen:

Bei dem Bewahrugszusatz im Absatz 1 soll den Staat dazu verpflichten in keinem Fall leichtfertig mit der Würde des Menschen umzugehen. Etwas zu achten ist billig, doch etwas zu bewahren ist eine Pflicht.

Absatz 3 soll unmissverständlich klar stellen, dass auch der Tier- und Umweltschutz oberste Priorität im Staat hat. Der Erhalt und die Prosperität des gesamten Planeten muss eines der vornehmlichsten Ziele allen staatlichen Handels sein.

Absatz 4 soll ausdrücken, dass die Bundesrepublik Deutschland sich unter gar keinen Umständen an kriegerischen Handlungen beteiligen darf. Weder direkt noch indirekt und das sich der Staat im Konfliktfalle als Vermittler zur Verfügung stellt um diesen beizulegen. Auch soll er verbieten, dass sich die Bundesrepublik an Militärbündnissen beteiligen darf.

Der Absatz 6 macht ganz klar, dass der Gesetzgeber die Freiheitsrechte der Bürger nicht einschränken darf, weder durch direkte noch durch indirekte Einwirkung. Dies muss auch und insbesondere für den Ausnahmezustand gelten. 

 

Artikel 2

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Glück und Zufriedenheit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. In das Freiheitsrecht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  3. Jeder hat das unveräußerliche Recht über seinen Körper selbst zu bestimmen.

 

Anmerkungen: 

Der Zusatz Glück und Zufriedenheit in Absatz 1 soll das staatliche Handeln zum Wohle aller Bürger leiten. Es verbietet indirekt die Verelendung von Teilen der Bevölkerung und fordert den Staat auf für die Masse der Bürger ein gutes Leben zu ermöglichen. Heute wird dieser Artikel mit Füßen getreten, da z.B. wirtschaftlich Benachteiligte sich auf Grund mangelnder Ressourcen nicht frei entfalten können. Auch in Schulen wird oft die freie Entfaltung stark behindert. Dies kann so nicht stehen gelassen werden.

Im Absatz 2 soll das pauschale Aussetzen auf ein Recht auf Leben (Finaler Rettungsschuss) und die körperliche Unversehrtheit (Polizeigewalt) ausgeschlossen werden. Lediglich die Entziehung der Freiheit als Mittel des Strafvollzugs darf legitim bleiben.

Der Absatz 3 soll bewirken, dass jeder über sich und seinen Körper selbst bestimmen darf. Dies ist insbesondere wichtig im Bezug auf die Thematik des Freitodes, bzw. künstliche Aufrechterhaltung des Lebens in einer gesundheitlichen Krise.

 

Artikel 3

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz ausnahmslos gleich. Auch Amtsträger und Mitglieder staatlicher Organe unterliegen unmittelbar der Rechtsprechung und genießen keinerlei zusätzliche Rechte oder Schutz. Eine Immunität vor Strafverfolgung ist nicht statthaft.
  2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Anmerkungen:

Der Zusatz ausnahmslos im Absatz 1 soll klar stellen, dass wirklich alle vor dem Gesetz gleich sind und auch durch Hintertüren sich daran nichts ändern darf.

Mit dem zusätzlichen Satz bezüglich der Amtsträger und der Mitglieder staatlicher Organe wird zum einen die Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben und eine Amtshaftung eingeführt. Es darf nicht sein, dass sich staatliche Mitarbeiter im weitesten Sinne nicht zu ihren Taten bekennen müssen. Mit diesem Zusatz wird dem Missbrauch von staatlicher Gewalt und Korruption ein Riegel vorgeschoben.

 

Artikel 4

  1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, jedoch müssen Zeremonien und Rituale die Würde der Erde und ihrer Bewohner achten.
  3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Anmerkungen:

Der Zusatz im Absatz 2 soll verhindern, dass Praktiken, die dem Wohle von Menschen und Tieren abträglich sind, ausgeführt werden können. Derartige Rituale und Praktiken sollen von den Religionsgemeinschaften dahingehend stilisiert werden, dass sie im Einklang mit anderen Geschöpfen praktiziert werden können. Als Beispiel dient hier die Verabreichung von Wein beim christlichen Abendmahls welches als Blut angesehen wird. Dinge wie Genitalverstümmelungen, Brandopfer oder Schächtungen sollte eine aufgeklärte Gesellschaft nicht gut heißen. Es wurde bewusst das Wort "achten" verwendet um der Gesellschaft genug Spielraum zu geben einzelne Rituale beizubehalten, wenn dies dem gesellschaftlichen Konsens entspricht.

Der Zusatz im Absatz 3 wurde gestrichen, da das Verweigerungsrecht zu einem universellen Recht erhoben werden muss, das keinen Einschränkungen unterliegen darf.

 

Artikel 5

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Bild und Ton frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Kein staatliches Organ darf direkt oder indirekt darauf dringen zensorische oder manipulative Maßnahmen bei privat- oder öffentlich rechtlichen Betreibern von Massenmedien durchzusetzen.
  2. Dem Staat ist es verboten eigene Massenmedien zu unterhalten oder zu betreiben. Doch wird ihm gewährt, im Katastrophenfall auf alle Massenmedien einzuwirken, damit lebensnotwendige Informationen an Bürger verbreitet werden können.
  3. Die Rechte unter Absatz 1 finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  4. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Anmerkungen:

Der Zusatz im Absatz 1 verbietet es dem Staat die Regeln auf öffentlich zugänglichen Plattformen zu bestimmen. Auswüchse wie s.g. Faktenchecker und Hatespeech Suchende haben in staatlichen Händen nichts zu suchen. Wenn ein privater Betreiber zensorische Maßnahmen durchführen will, so soll er dies tun. Jedem Nutzer steht es dann frei sich anderweitig umzuschauen. Etwaige strafbaren Veröffentlichungen welche durch den Staat geahndet werden müssen ergeben sich aus dem Absatz 3. Im Strafgesetzbuch muss geregelt werden, wie mit medialen Straftaten im virtuellen öffentlichen Raum umgegangen wird.

Im Absatz 2 soll klar gestellt werden, dass ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, so wie er derzeit betrieben wird nicht zulässig ist. Dies ist eine sehr kontrovers diskutierte Angelegenheit, da im besten Falle ein öffentlicher Rundfunk einen großen Gewinn für die Gesellschaft bedeuten kann. Die Erfahrung zeigt allerdings weltweit, dass Medien von Machthabern immer ausgenutzt und missbraucht wurden und so überwiegen die Nachteile bei weitem dem Nutzen. Sobald öffentliches Geld fließt, wird dem Missbrauch auch Tür und Tor geöffnet. Es spricht nichts dagegen, dass ein öffentlicher Rundfunk aufrecht erhalten wird, doch darf dieser nicht durch Zwangsfinanzierung und staatliche Kontrolle geprägt sein. Es ist klar, dass dies widersprüchlich ist, doch man kann durchaus einen öffentlichen Rundfunk auf Freiwilligkeit aufbauen.

Der Zusatz für den Katastrophenfall ist selbsterklärend und stellt klar, dass in wirklichen Notfällen dem Staat Mittel und Wege zur Verfügung stehen um die Bevölkerung zu schützen. Allerdings soll er auch in so einem schwerwiegenden Fall keim Propagandainstrument erhalten. Es geht lediglich darum wichtige Informationen zu transportieren.

Der Zusatz im Absatz 4 soll gestrichen werden, da dieser zum einen auch die Fortentwicklung dieser Verfassung hemmt und andererseits die Grundlage des so genannten Radikalenerlasses ist, der in der Vergangenheit unliebsamen Lehrern Berufsverbote einbrachte.

 

Artikel 6

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verwahrlosen drohen. In jedem Falle ist der Wille des Kindes bindend, sofern es diesen bereits frei und ungehemmt ausdrücken kann.
  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 

Anmerkungen:

Der Nachsatz im Absatz 2 soll gestrichen werden, da er dem Staat Tür und Tor öffnet in die internen Angelegenheiten der Familie einzuwirken. Allerdings muss im Strafgesetzbuch eindeutig geregelt werden, wie mit elterlichen Verfehlungen umzugehen ist.

Die Ersetzung des Wortes "anderen" durch "schwerwiegenden" Gründe soll verhindern helfen willkürliche Maßnahmen durch die zuständigen Fürsorgebehörden zu unterbinden. Der angefügte Satz stellt klar, dass in jedem Fall es das Kind sein muss welches das letzte Wort über Zwangsmaßnahmen spricht. Selbst wenn dies für Erwachsene schwer nachvollziehbar ist.

 

Artikel 7

  1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und unterliegt ausschließlich den Ländern.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Eine Schulpflicht besteht nicht. Kinder, die keine staatliche Schule besuchen können in einer privaten Schule oder von ihren Erziehungsberechtigten selbst beschult werden. In jedem Fall hat jedes Kind ein unveräußerliches ein Recht auf Bildung und Förderung entsprechend seines Wesens und seiner Begabungen.
  3. Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Alle öffentlichen und privaten Schulen sowie lehrende Eltern sind verpflichtet, die in ihrer Obhut befindlichen Kinder insbesondere in ethischer und sittlicher Weise, sowie in staatsbürgerlicher Weise zu unterrichten. 
  4. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
  5. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
  6. Vorschulen bleiben aufgehoben.

 

 Anmerkungen:

Der Zusatz das die Aufsicht ausschließlich den Ländern unterliegt stärkt den Föderalismus.

Zu Absatz 2: Die freie Religionsausübung ist bereits im Artikel 4 geregelt und bedarf eigentlich keiner weiteren Konkretisierung. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, dass Kinder bzw. die Erziehungsberechtigten selbst entscheiden, ob oder an welchem konfessionellen Unterricht sie teilnehmen möchten. Aus der nachfolgend erklärten Abkehr von der Schulpflicht ergibt sich selbstverständlich auch, dass ein Kind die Teilnahme an religiösen Unterrichtseinheiten ablehnen kann. Weiterhin soll in diesem Absatz sicher gestellt werden, dass alle Kinder auf sie individuell abgestellte Lerninhalte erfahren und sie ungehinderten Zugang erhalten. Kinder erhalten einen verbrieften Rechtsanspruch auf Bildung.

Zu Absatz 3: Die Streichung des originalen Artikels erfolgt deshalb, weil jede Schule für sich selbst entscheiden können soll und muss, in wie weit sie sich an religiöse Inhalte annähert. Der gestrichene Artikel ist eine indirekte Diskriminierung nicht christlicher Religionen, da im Normalfall nicht davon auszugehen ist, dass z.B. auch der Hinduismus, Taoismus usw. gelehrt wird. Dies widerspricht zwar der abendländischen Tradition, die sehr stark christlich geprägt ist, doch versteht sich der Staat als säkular und somit verbietet sich eine Bevorteilung bestimmte Konfessionen. Besonders wichtig aber ist der neu gefasste Artikel, der sicherstellen soll, dass allen Kindern die fundamentalen Werte einer lebendigen Gesellschaft vermittelt werden. Und zwar in soziologischer, politischer wie auch moralischer Hinsicht.

Der Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen, da es nicht vertretbar ist, warum Volksschulen eine andere Behandlung genießen sollen wie Gymnasien oder andere Schulformen. Desweiteren werden dadurch insbesondere Kinder aus ländlichen Gebieten, in denen ein weniger ausgeprägtes Schulangebot vorhanden ist, in ihre freien Lernen benachteiligt.

Absatz 6 hat keine Aussage.

 

Artikel 8

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

 

Anmerkungen:

Der Absatz 2 wird gestrichen, da das Recht auf Versammlung als universelles Recht anzusehen ist und zum Kern einer wehrhaften Demokratie zählt. Der Staat hat zu keiner Zeit das Recht, auch und insbesondere nicht in Krisen- und Notstandszeiten, seine Bürger von der Bekundung ihrer Meinung in der Öffentlichkeit abzuhalten. Auch ist es nicht zulässig, den Staat um Erlaubnis fragen zu müssen, ob Bürger demonstrieren dürfen oder nicht. Der Staat hat selbstverständlich die Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, doch bedeutet dies nicht das der Staat über Gebühr sich in die öffentlich ausgetragene Debatte einmischen darf. Und mit Verlaub ist es meistens die Polizei, die gewaltsame Proteste auslöst in dem sie die Menschen hindert, oder gar direkt attackiert.

 

 

 

In den nächsten Tagen wir dieses Dokument immer weiter fortgeschrieben und so mein Verfassungsvorschlag/Reformvorschlag ausgearbeitet. Da das aber echt lange dauert und ich mich bereits während des Schreibens über Anmerkungen, Vorschläge und Verbesserungen freue, stelle ich dies bereits als unfertiges Dokument ein.

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